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   OLG Oldenburg, 03.04.1990 - 12 UF 183/89   

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https://dejure.org/1990,2807
OLG Oldenburg, 03.04.1990 - 12 UF 183/89 (https://dejure.org/1990,2807)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.04.1990 - 12 UF 183/89 (https://dejure.org/1990,2807)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03. April 1990 - 12 UF 183/89 (https://dejure.org/1990,2807)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB; Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB; Art. 134 Türk. ZGB
    Türkisches Scheidungsrecht; Scheidung; Antragrescht; Einspruch; Rechtsmißbrauch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Türkisches Scheidungsrecht; Scheidung; Antragrescht; Einspruch; Rechtsmißbrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1430
  • FamRZ 1991, 442
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 14.01.1988 - 10 UF 158/87
    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.04.1990 - 12 UF 183/89
    Nach Art. 134 Abs. 1 TürkZGB kann jeder Ehegatte auf Scheidung klagen, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet ist, daß dem Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. hierzu AG Karlsruhe FamRZ 1988, 838).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.1992 - 1 UF 94/91
    In den Entscheidungen (OLG Oldenburg, FamRZ 1990, 632; FamRZ 1991, 442 f.) ist der Widerspruch u.a. wegen der fortbestehenden inneren Bindung des widersprechenden Ehegatten für wirksam erachtet worden.

    Trotz der Bereiterklärung zur Scheidung gegen eine Abfindung kann im Ausnahmefall eine Rechtsmißbräuchlichkeit dann verneint werden, wenn der beklagte Ehegatte zwar innerlich noch an der Ehe festhält, dies dem anderen Teil auch mitteilt, letztlich aber gegenüber dessen Willen, sich von der Ehe loszusagen, resigniert (so wohl der vom OLG Oldenburg, FamRZ 1991, 442 f., beurteilte Sachverhalt).

  • OLG Köln, 09.02.2001 - 25 UF 201/99

    Ehescheidung nach türkischem Recht

    Das wäre nur dann - ganz ausnahmsweise - der Fall, wenn sie ohne Bindung an die Ehe, allein aus wirtschaftlichen Interessen, etwa zur Vermeidung im Falle der Scheidung drohender Abschiebung oder wegen Unterhalts, der Scheidung widersprechen würde (OLG Oldenburg FamRZ 1991, 442; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 329; OLG Hamm FamRZ 1993, 1207; IPRspr. 1995, 133).
  • OLG Frankfurt, 14.07.1992 - 2 UF 311/91

    Beachtlichkeit eines Einspruchs nach Art. 134 Abs. 2 türk. ZGB

    Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem der Scheidungsklage ausgesetzten, an der eingetretenen Zerrüttung aber nicht überwiegend schuldigen (als schutzwürdig betrachteten) Ehegatten ein Einspruchsrecht eingeräumt und dessen Geltendmachung nur im Fall von Rechtsmißbrauch, also im Ausnahmefall, ausgeschlossen (so auch OLG Oldenburg, FamRZ 1990; anders wohl OLG Hamm, FamRZ 1991, 1306, 1308, allerdings nur in einem obiter dictum; vgl. auch OLG Oldenburg, FamRZ 1991, 442 ; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 206 ; AG Freiburg, FamRZ 1991, 1304).
  • OLG Köln, 04.12.1998 - 4 UF 103/98

    Rechtsmißbräuchlichkeit eines Einspruchs gegen die Scheidung nach türkischem ZGB

    Unter diesen Umständen liegt das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe eindeutig beim Antragsteller, indem dieser eine ehewidrige Beziehung zu einer anderen Frau aufgenommen hat, ohne daß die beschriebenen Eheprobleme dies rechtfertigen können (vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 1990, 632 und 1991, 442; OLG Hamm FamRZ 1990, 61 und 1992, 1436).
  • OLG Saarbrücken, 20.03.1996 - 9 UF 19/95

    Zerrüttung einer Ehe nach türkischem Recht - Unterhaltsanspruch

    Die Antragsgegnerin kann sich hierauf jedoch nicht mit Erfolg berufen, weil ihr Einspruch einen Mißbrauch dieses Rechts darstellt und bei ihr an der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft kein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. hierzu: OLG Oldenburg, FamRZ 1991, 442 ,443; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 1308, 1309; OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 946 ,947; OLG Hamm, FamRZ 1992, 1436, 1993, 1207, 1208 und 1994, 1113, 114; OLG Frankfurt, FamRZ 1994, 1112 ).
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